Widerrufsbelehrung
der Ed & Bradley GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich / Grundsatz
1.1 Adressatenkreis und Rechtsfolge
Adressatenkreis. Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB; Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen. Diese B2B-Exklusivität ist in § 1 Abs. 2 AGB explizit festgeschrieben (Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen; Fernabsatz- und Verbraucherregime greifen nicht).
Rechtsfolge. Mangels Verbrauchereigenschaft finden die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB(insbes. § 312b–§ 312k BGB zu Verbraucher-Fernabsatz/AGV, § 312g BGB Widerrufsrecht) keine Anwendung. Gleiches gilt für flankierende Informationsregime (Art. 246a–246c EGBGB), die ebenfalls ausschließlich Verbraucherverträge adressieren.
Vertragsarchitektur. Die B2B-Ausrichtung ist Teil der Rangfolge/Vertragsarchitektur in § 1 Abs. 4 AGB (individuelle Vereinbarung → produktspezifische Vorgaben → AGB → dispositives Recht).
Registrierungs-/Zugangsgate. Zur Absicherung des B2B-Status verlangen wir – wie in § 2 AGB – u. a. Gewerbenachweis, USt-IdNr./Steuernummer sowie Altersnachweis; die Zulassung als gewerblicher Kundeerfolgt nach Ermessen, Bestellungen dürfen bis zur erfolgreichen Verifikation zurückgehalten/abgelehnt werden.
1.2 Keine gesetzliche Widerrufsbelehrung im B2B
Kein Widerrufsrecht kraft Gesetzes. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, weil es typologisch nur Verbrauchern zusteht (§ 312g BGB i.V.m. § 355 BGB). Folgerichtig wird keine Widerrufsbelehrung erteilt. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform (Online- Shop/Fernabsatz/elektronische Systeme/telefonisch etc.), da die persönliche Anwendbarkeit (Verbraucherstatus) fehlt.
Systemhinweis. § 312d BGB (Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) adressiert ebenfalls Verbraucher-Sachverhalte; im reinen B2B-Setup besteht keine Belehrungspflicht aus diesem Titel.
Missklassifikation (Risikokontrolle). Sollte ein Kunde tatsächlich Verbraucher sein (z. B. „Schein-Gewerbe“, gemischte Zwecke mit überwiegend privatem Zweck), könnte ausnahmsweise das Verbraucherschutzregime (inkl. Widerrufsrecht) schlagend werden. Dieses Risiko mitigieren wir über die Zugangsvoraussetzungen und Prüf-/Ablehnvorbehalte in § 2 AGB (Verifikationsrecht, Suspendierung).
1.3 Unberührte Rechte: Gewährleistung, Rüge, Nacherfüllung
Diese B2B-Widerrufsklausel beeinträchtigt nicht:
- a) Primärleistungs- und Gewährleistungsrechte aus §§ 433, 434, 437 BGB;
- b) die handelsrechtliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB (unverzügliche Untersuchung; Fristen lt. § 8 AGB: offene Mängel binnen 5 Kalendertagen ab Empfang; verdeckte binnen 5 Kalendertagen ab Entdeckung; andernfalls Genehmigungsfiktion);
- c) das Wahlrecht der Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Nachbesserung/Gutschrift) beim Verkäufer sowie die Ausschlüsse (z. B. sensorische Toleranzen, unsachgemäße Lagerung/Handhabung) gem. § 8 AGB.
Haftungsleitplanken. Unberührt bleiben außerdem die Haftungsregime nach § 9 AGB (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit; Kardinalpflichten begrenzt auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; gesetzliche Sondertatbestände wie ProdHaftG etc.).
§ 2 Vertrags- und Kulanz-Rücktritt
2.1 Grundsatz der Freiwilligkeit und Rechtsnatur
(1) Die Ed & Bradley GmbH & Co. KG gewährt freiwillige Rücknahmen von Waren ausschließlich auf Kulanzbasis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für künftige Fälle. Ein Rechtsanspruch auf Rücknahme oder Vertragsaufhebung besteht nicht, weder aus Gesetz noch aus Gewohnheitsrecht oder Handelsbrauch (§ 346 ff. BGB finden keine Anwendung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart).
(2) Jede Rücknahme bedarf vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Ed & Bradley GmbH & Co. KG in Textform gemäß § 126b BGB.
Fehlt eine solche Zustimmung, gilt die Rücksendung als unverlangte Warenrücksendung i.S.v. § 241a BGB, die vom Verkäufer weder angenommen noch vergütet wird. Die Annahme einer unautorisierten Rücksendung stellt keine konkludente Zustimmung zur Rücknahme oder Gutschrift dar, sondern erfolgt ausschließlich zur Sicherung und Dokumentation, insbesondere aus Gründen der Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit (Traceability) und Compliance (§ 3 ProdSG, Art. 19 CLP-VO, § 25 TabakerzG).
(3) Rücknahmen aus Kulanz erfolgen stets „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ex gratia“, das heißt außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechte (§§ 323 ff., 434 ff. BGB). Ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB wird nicht begründet (vgl. Punkt 1 dieser Belehrung).
2.2 Voraussetzungen (Mindeststandard für Kulanzprüfung)
(1) Form und Frist. Der Käufer hat den Rücknahmeantrag binnen 7 Kalendertagen ab Ablieferung der Ware am Bestimmungsort zu stellen. Der Antrag ist in Textform (§ 126b BGB) per E-Mail an die dafür bestimmte Service- oder Supportadresse zu übermitteln. Verspätete oder formwidrige Anträge werden nicht berücksichtigt; maßgeblich ist der Zugang des Antrags beim Verkäufer (§ 130 BGB).
(2) Begründung und Nachweise. Dem Antrag sind eine substantielle Begründung, mindestens Fotodokumentation, Chargen-, Artikel- und Rechnungsnummer, Lieferdatum sowie der objektive Rückgabegrund beizufügen. Fehlen wesentliche Nachweise, gilt der Antrag als unvollständig und wird nicht geprüft, bis eine ordnungsgemäße Nachreichung erfolgt.
(3) Beschaffenheitsanforderung der Rückware. Die Ware muss sich in einwandfreiem, unbenutztem, originalverpacktem und unbeschädigtem Zustand befinden, vollständig und frei von Fremdgerüchen, Rückständen oder Kontaminationen sein. Dies umfasst insbesondere:
- Unversehrtheit sämtlicher Original-Siegel, Etiketten und Seriennummern,
- vollständige Beipack-, Umverpackungs- und Kennzeichnungsbestandteile,
- hygienische, chemische und regulatorische Unbedenklichkeit (keine angebrochenen, geöffneten oder manipulierten Gebinde).
(4) Rücksendung und Kosten. Der Rückversand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, es sei denn, Ed & Bradley erteilt ausdrücklich abweichende schriftliche Weisung. Eine Rücksendung darf erst nach Zuteilung einer RMA-Nummer (Return Material Authorization) und unter Verwendung des durch Ed & Bradley bereitgestellten Rücksendeetiketts erfolgen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen (§ 293 BGB analog).
(5) Verstöße gegen die Prozessvorgaben (fehlende RMA-Nummer, unfreie Sendung, nicht genehmigter Rückversand, Verstoß gegen ADR- oder Gefahrgutvorschriften) führen zur Verlust des Kulanzanspruchs; gleichzeitig kann der Verkäufer Bearbeitungskosten geltend machen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
2.3 Kosten, Abzüge und Abwicklung der Gutschrift
(1) Nach erfolgter Wareneingangskontrolle und positiver Kulanzentscheidung wird eine Gutschrift über den Netto-Warenwert erstellt, abzüglich einer Bearbeitungs-/Handling-Fee von 10 %, mindestens jedoch 25 EUR pro Rücksendung. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach dem internen Bearbeitungsaufwand, Wiederaufbereitungskosten, Qualitätssicherung sowie Logistik- und Buchungsaufwand.
(2) Kein Gutschriftsanspruch besteht bei:
- beschädigten, verunreinigten oder unvollständigen Produkten,
- geöffneten oder angebrochenen Originalverpackungen,
- Produkten mit beschädigtem oder entferntem Siegel,
- Produkten, deren Lagerfähigkeit oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (insbesondere nikotin-, CBD- oder chemiehaltige Produkte),
- Lieferungen mit individualisierter oder auftragsbezogener Fertigung.
(3) Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich nach erfolgreicher Prüfung und Dokumentation der Wareneingangskontrolle gemäß den internen SOPs (Standard Operating Procedures) der Ed & Bradley GmbH & Co. KG. Der Käufer erhält eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung. Eine Annahme oder Lagerung der zurückgesandten Ware begründet keine automatische Gutschrift.
(4) Steuerliche Behandlung. Die Gutschrift erfolgt netto; Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen, wenn ein steuerbarer Rückumsatz vorliegt (§ 17 UStG).
Etwaige Differenzen aus Rundungs- oder Skontoberechnungen werden saldiert; Skonti oder Boni aus der Ursprungsrechnung sind zu korrigieren (§ 4 Abs. 7 AGB). fahrtragung und Risiko beim Rückversand.
(1) Der Gefahrübergang der Ware auf den Verkäufer erfolgt erst mit tatsächlicher Übernahme und Bestätigung des Wareneingangs am Sitz der Ed & Bradley GmbH & Co. KG in 85399 Hallbergmoos, nicht bereits mit Aufgabe der Sendung. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Käufer die vollständige Transport-, Verlust- und Beschädigungsgefahr (§ 447 Abs. 1 BGB analog; Versendungskaufprinzip auch für Rückläufe vertraglich vereinbart).
(2) Der Käufer ordnungsgemäße Verpackung nach Maßgabe der ADR-, GGVSEB- und CLP- Vorschriften Sorge zu tragen, soweit Gefahrgut oder chemische Produkte betroffen sind (§ 5 Abs. 4 AGB). Nicht konform verpackte Rücksendungen dürfen aus Sicherheits- und Compliance- Gründen zurückgewiesen oder fachgerecht entsorgt werden; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Käufer.
(3) Die Rücksendung ist nicht als DDP-Sendung (Delivered Duty Paid), sondern grundsätzlich Ex Works (Incoterms 2020) auszuführen, sofern keine abweichende schriftliche Weisung vorliegt. Der Käufer haftet für sämtliche Transport-, Versicherungs- und Zollkosten der Rückführung.
(4) Verlust oder Beschädigung der Ware während des Rücktransports gehen zu Lasten des Käufers. Die Annahme beschädigter Rücksendungen erfolgt unter Vorbehalt der Rechte des Verkäufers, insbesondere zur Verweigerung der Gutschrift (§§ 280, 323 BGB).
(5) Diese Regelung steht in direktem Gleichlauf mit dem in § 5 Abs. 1 AGB niedergelegten Gefahrübergangs-Regimefür Lieferungen an den Käufer und bildet das komplementäre Rücktransport-Regime.
§ 3 Ausschluss- und Risikokategorien (Compliance first)
3.1. Generelle Ausschlusstatbestände
(1) Rücknahmen sind ausnahmslos ausgeschlossen für nachfolgende Warengruppen oder Zustände, bei denen eine Wiedervermarktung, Weiterverwendung oder sichere Lagerung nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen nicht gewährleistet ist:
- a) geöffnete, angebrochene oder entsiegelte Produkte, insbesondere Hygiene-, Lebensmittel-, Aromastoff-, Kosmetik- oder Chemieprodukte;
- b) nikotinhaltige, cannabinoid-haltige oder sonstige psychoaktive Erzeugnisse (z. B. E- Liquids, CBD-Extrakte, Hanfaromen, CanG-Produkte), unabhängig von deren THC-Gehalt oder Novel-Food-Status;
- c) Gefahrgut i.S.d. ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) bzw. der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt);
- d) Sonderanfertigungen, kundenspezifische oder individualisierte Bestellungen, bei denen keine Standard-Wiedervermarktung möglich ist;
- e) Aktions-, Abverkaufs- oder Auslaufware, die zu rabattierten Konditionen bezogen wurde;
- f) Produkte mit veränderten, beschädigten oder entfernten Serien-, Chargen-, Sicherheits- oder Rückverfolgbarkeitskennzeichen (UDI-Code, EAN, QR-Tracking, Tamper-Evidence- Seal);
- g) Produkte mit geöffneter oder manipuliert erscheinender Originalversiegelung, auch wenn der Inhalt unbenutzt scheint.
(2) Der Ausschluss beruht auf zwingenden Sicherheits-, Hygiene-, Produkt- und Verbraucherschutzvorschriftengemäß:
- a) § 3 Abs. 2, § 6 ProdSG (Pflichten des Inverkehrbringers, Verbot unsicherer Produkte),
- b) Art. 3, Art. 35 CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008,
- c) § 8 ChemG,
- d) §§ 5, 9, 25 TabakerzG, §§ 5, 7 TabakerzV,
- e) §§ 6, 10 JuSchG (Abgabeverbot an Minderjährige),
- f) § 37 LFGB, Art. 19 LMIV (EU) Nr. 1169/2011),
- g) §§ 3 ff. CanG und §§ 2, 29 BtMG, soweit einschlägig.
- h) §§ 3 ff. CanG und §§ 2, 29 BtMG, soweit einschlägig.
Diese Normen verpflichten Ed & Bradley als Inverkehrbringer, jede Form der Rückführung potenziell kontaminierter oder nicht mehr nachvollziehbarer Produkte zu verhindern.
(3) Eine Ausnahme von diesen Ausschlusstatbeständen kann nur im Wege einer individuellen, schriftlichen und durch die Geschäftsführung oder Compliance-Beauftragte bestätigten Vereinbarung erfolgen, sofern eine vollständige Produkt-, Sicherheits- und Lieferkettenverfolgbarkeit dokumentiert werden kann.
3.2. Gefahrgut- und Regulierungscluster
(1) Gefahrgutkategorie. Für alle als Gefahrgut eingestuften Waren (z. B. nikotinhaltige Basen, Aromen, Propylenglykol, Ethanol- oder chemikalienhaltige Liquids) gelten zwingend die Bestimmungen der
- a) ADR (Anlage A/B),
- b) GGVSEB,
- c) CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008,
- d) GefStoffV und
- e) ChemG.
Rücknahmen solcher Produkte können aus Sicherheits-, Lager- oder Transport-Compliance- Gründen verweigert, konditioniert oder von besonderen Nachweisen und Gefahrgutverpackungen abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 4 AGB – Transport/Gefahrgut).
(2) Transportrechtliche Schnittstelle. Die Rücksendung solcher Stoffe ist ausschließlich über zugelassene Gefahrgutspediteure mit ADR-konformer Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation zulässig. Nicht konforme Rückläufe gelten als rechtswidrige Beförderung gefährlicher Güter (§ 10 GGVSEB i.V.m. § 37 GefStoffV) und werden zurückgewiesen oder kostenpflichtig entsorgt. Alle entstehenden Kosten, Bußgelder oder behördlichen Aufwendungen gehen zu Lasten des Käufers (§§ 280 Abs. 1, 2, § 249 BGB).
(3) Produktsicherheits- und Meldepflichten. Der Verkäufer ist nach § 6 ProdSG, Art. 33 CLP-VO, § 25 TabakerzG verpflichtet, sicherzustellen, dass keine fehlerhaften, veränderten oder nicht mehr verkehrsfähigen Gefahrstoffe in den Verkehr gelangen oder erneut in Umlauf gebracht werden. Rücknahmen solcher Waren stehen daher unter zwingendem Compliance-Vorbehalt und sind regelmäßig ausgeschlossen (§ 7 AGB – produktgruppenbezogene Beschränkungen).
3.3. Regulatorische Pfliconsfolgen
(1) Rücknahmen sind ausgeschlossen, wenn die Ware oder deren Vermarktung im Verantwortungsbereich des Käufers gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere bei:
- a) fehlender oder unvollständiger EU-CEG-Meldung für nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 25 TabakerzG),
- b) fehlender oder fehlerhafter Kennzeichnung, Warnhinweise oder Inhaltsstoffangaben,
- c) unzulässiger Werbung (§ 19 TabakerzG),
- d) Abgabe an Minderjährige (§ 10 JuSchG),
- e) Verstoß gegen BtMG, CanG oder LFGB,
- f) fehlende Einfuhr-/Zollgenehmigungen, fehlende Registrierung nach REACH/CLP,
- g) unautorisierte Änderungen oder Re-Labelling des Produktes.
(2) In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Rücknahme zu verweigern, bereits geleistete Zahlungen einzubehalten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen (§§ 280, 281, 823 BGB). Darüber hinaus haftet der Käufer für sämtliche aus dem Verstoß resultierenden Behörden-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, Bußgelder, Produktrückrufe oder behördlich angeordnete Sicherstellungen, und hat den Verkäufer gemäß § 257 BGB vollständig freizustellen (§ 7 Abs. 3 AGB).
(3) Bei Hinweisen auf regulatorische Risiken ist Ed & Bdie Belieferung zu suspendieren, Rücknahmen auszuschließen oder Nachweise zu verlangen** (Compliance-Vorbehalt). Bis zur Klärung des Sachverhalts besteht kein Anspruch auf Annahme oder Gutschrift (§ 320 BGB analog).
§ 4 Verfahren / RMA-Prozess (operativ belastbar)
4.1 Antragstellung (Form, Frist, Adressat)
(1) Rücknahmeanträge sind ausschließlich in Textform gemäß § 126b BGB zu stellen. Sie sind an die im Auftragsschreiben, der Rechnung oder im Kundenportal ausgewiesene Support- bzw. Retourenstelle zu richten (E-Mail: returns@ed-bradley.de oder vergleichbar).
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
- a) Bestell-, Rechnungs- und Lieferscheinnummer,
- b) Artikel- und Chargennummer,
- c) Menge und Rückgabegrund,
- d) lückenlose Fotodokumentation des Produkts und der Originalverpackung,
- e) ggf. Sicherheitsdatenblatt (bei Gefahrgut / Chemikalien).
(3) Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Antrags beim Verkäufer (§ 130 BGB). Unvollständige oder formwidrige Anträge gelten als nicht gestellt.
4.2 Vorprüfung (Plausibilität, Compliance, Fristenkontrolle)
(1) Nach Eingang erfolgt eine formelle und inhaltliche Vorprüfung durch die Qualitätssicherung / Compliance-Abteilung. Diese umfasst insbesondere:
- a) Prüfung der Fristwahrung (7-Tage-Fenster gem. Ziff. 2.2),
- b) Zuordnung zur Warengruppe (z. B. Gefahrgut, Lebensmittel, Tabak, CBD, Kosmetik),
- c) Abgleich gegen die Ausschluss- und Risikokategorien (Ziff. 3),
- d) Plausibilitäts- und Identitätsprüfung der übermittelten Unterlagen,
- e) Prüfung auf behördliche oder regulatorische Restriktionen (§§ 5, 7 AGB).
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, zusätzliche Unterlagen oder Nachweise (z. B. COA, Freigabezertifikate, Transportgenehmigungen) anzufordern. Die Fristen laufen während dieser Nachforderung nicht weiter (§ 203 BGB analog).
(3) Bis zur positiven Vorprüfung besteht kein Anspruch auf RMA-Erteilung oder Rücksendung.
4.3 RMA-Zuteilung (Return Material Authorization)
(1) Nach positiver Vorprüfung wird eine RMA-Nummer (Return Material Authorization) vergeben. Diese gilt als Rücksendefreigabe unter den im Freigabeschreiben genannten Bedingungen.
(2) Die RMA-Freigabe enthält:
- a) eine individuelle Rücksende-ID,
- b) ein nummeriertes Rücksendeetikett mit Barcode-/QR-Code,
- c) Verpackungs- und Versandhinweise, insbesondere zu Gefahrgut (ADR-/GGVSEB Konformität),
- d) ggf. Hinweise zu Zoll- oder Ausfuhrformalitäten.
(3) Die RMA-Nummer ist deutlich sichtbar außen auf der Versandverpackung anzubringen. Nicht oder falsch gekennzeichnete Rücksendungen können verweigert oder kostenpflichtig entsorgt werden.
(4) Die RMA-Freigabe gilt 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum; danach verliert sie ihre Gültigkeit.
4.4 Rücksendung (Transport, Incoterms, Kosten)
(1) Rücksendungen dürfen erst nach RMA-Erteilung erfolgen. Nicht genehmigte Rücksendungen werden nicht angenommen (§ 293 BGB analog).
(2) Sofern im RMA-Schreiben nicht anders angegeben, gilt die Lieferbedingung „Ex Works (Hallbergmoos)“ gemäß Incoterms 2020; der Käufer trägt Transport-, Zoll-, Versicherungs- und Entsorgungskosten. Abweichend kann im Einzelfall DDP-Versand (Delivered Duty Paid) vereinbart werden.
(3) Unfreie Sendungen werden ausnahmslos zurückgewiesen. Der Käufer hat eine versicherte, nachverfolgbare Versandart zu wählen.
(4) Für Gefahrgut- und Chemikalienprodukte gilt zwingend die Einhaltung der ADR, GGVSEB, GefStoffV, CLP-VO (EG Nr. 1272/2008) und ProdSG; die Rückverpackung muss den UN-Zulassungsstandards entsprechen.
(5) Jeder Verstoß gegen Verpackungs-, Etikettierungs- oder Transportpflichten kann zur Ablehnung der Rücksendung, zur Kostenbelastung des Käufers und gegebenenfalls zu Behördenmeldung nach § 6 ProdSG führen.
4.5 Wareneingangskontrolle (Dokumentation, Qualität, Sicherheit)
(1) Nach Eingang am Standort Hallbergmoos erfolgt eine mehrstufige Wareneingangskontrolle,
bestehend aus:
- a) Mengenzählung und Abgleich mit Lieferschein / RMA-Daten,
- b) Sicht- und Unversehrtheitsprüfung (Verpackung, Siegel, Etiketten, Chargen),
- c) Sensorische Schnellprüfung bei Lebensmitteln, Aromen oder Liquids,
- d) Laborprüfung oder chemische Analyse bei Verdacht auf Verunreinigung oder Instabilität (gemäß interner QS-SOP).
(2) Alle Ergebnisse werden elektronisch im ERP-System und im Qualitätssicherungsarchiv dokumentiert (Aufbewahrungsfrist = mind. 10 Jahre gemäß § 257 HGB / § 11 ProdSG).
(3) Bei Nicht-Konformität (z. B. beschädigte Ware, fehlende RMA, Kontamination) erfolgt keine Gutschrift; die Ware wird auf Kosten des Käufers entsorgt oder zurückgeführt.
(4) Eine bloße Entgegennahme der Rücksendung stellt keine Anerkennung einer Verpflichtung zur Gutschrift dar (§§ 133, 157 BGB – objektiver Empfängerhorizont).
4.6 Gutschrift, Verrechnung und Abrechnungssystematik
(1) Nach positiver QS-Prüfung wird eine Gutschrift im ERP-System erstellt. Diese erfolgt zum Netto-Warenwert, unter Berücksichtigung der vereinbarten Handling-Fee (Ziff. 2.3).
(2) Die Gutschrift wird mit offenen Forderungen des Käufers verrechnet (§§ 387 ff. BGB). Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Käufer ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (§ 4 Abs. 8 AGB). ni oder Zahlungsziele** aus dem Ursprungsvertrag entfallen bei Rücknahmen, sofern der Käufer sich in Zahlungsverzug befindet (§ 4 Abs. 7 AGB).
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Rücknahme- und Gutschriftsdaten zu Zwecken der steuerlichen Nachvollziehbarkeit (§ 14 UStG), der Produktnachverfolgung (§ 6 ProdSG) und der Compliance-Dokumentation zu speichern und automatisiert zu verarbeiten (Datenschutz gemäß DSGVO / BDSG).
§ 5 Abgrenzung zu Mängelrechten (Sachmangel ≠ Widerruf)
5.1 Rügeobliegenheit und Genehmigungsfiktion (§ 377 HGB)
(1) Der Käufer ist gemäß § 377 Abs. 1 HGB verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort auf Art, Menge, Beschaffenheit, Identität und äußerliche Unversehrtheit zu untersuchen. Diese Pflicht umfasst insbesondere:
- a) Kontrolle der Übereinstimmung mit der Bestellung (Artikel, Spezifikation, Kennzeichnung),
- b) Prüfung auf Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen,
- c) Sichtprüfung der Gefahrgutkennzeichnung, Etikettierung und Chargenidentität.
(2) Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Wareneingang schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 5 Kalendertagen ab Feststellung, zu rügen.
(3) Unterbleibt eine frist- oder formgerechte Mängelanzeige, gilt die Ware in Bezug auf den betreffenden Mangel als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB); sämtliche Gewährleistungsrechte (§§ 437 ff. BGB) sind ausgeschlossen.
(4) Die Rüge hat eine substantielle Fehlerbeschreibung zu enthalten, ggf. mit Bildnachweis, Chargennummer, Lieferdatum und Artikelnummer. Rücksendungen dürfen erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Verkäufer erfolgen (§ 8 Abs. 3 AGB).
5.2 Rechtsfolgen berechtigter Mängelrüge / Nacherfüllung (§§ 439 ff. BGB)
(1) Im Falle ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügter Sachmängel steht dem Verkäufer
das Wahlrecht zwischen den gesetzlich vorgesehenen Formen der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1
BGB) zu:
- a) Ersatzlieferung mangelfreier Ware,
- b) Nachbesserung der gelieferten Ware, oder
- c) Gutschrift über den Minderwert (Kaufpreisminderung im weiteren Sinne).
Der Käufer ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der beanstandeten Ware zur Prüfung am Sitz des Verkäufers (§ 8 Abs. 5 AGB).
(2) Der Verkäufer darf die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern, wenn sie unverhältnismäßige Kostenverursacht oder aus Sicherheits-/Compliance-Gründen (z. B. Gefahrgut, TabakerzG, ChemG, CLP-VO) rechtlich oder faktisch nicht möglich ist.
(3) Sensorische, optische oder geringfügige Abweichungen (Farbe, Geruch, Geschmack, Viskosität etc.) innerhalb der handelsüblichen Toleranzen, die die Brauchbarkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar (§ 8 Abs. 10 AGB).
Gleiches gilt für produktionstechnisch bedingte Schwankungen, soweit sie nach objektiver Branchenpraxis zulässig sind.
(4) Der Käufer darf die Mängelbeseitigung nicht eigenmächtig durchführen oder veranlassen, solange der Verkäufer sein Nacherfüllungsrecht nicht ausüben konnte; andernfalls entfällt der Anspruch auf Ersatz etwaiger Aufwendungen (§ 439 Abs. 5 BGB analog).
(5) Im Falle einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung beginnt keine neue Verjährungsfrist; die ursprüngliche Verjährungsfrist wird lediglich bis zur Beendigung der Nacherfüllung gehemmt (§ 203 BGB).
5.3 Haftungssystematik und Beweislast
(1) Die Haftung des Verkäufers ist gemäß § 9 AGB beschränkt auf Fälle
- a) vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens,
- b) leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung sogenannter Kardinalpflichten,
- c) in diesen Fällen jedoch begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine weitergehende Haftung anordnen, insbesondere
- a) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB),
- b) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB),
- c) bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (§ 443 BGB),
- d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (§§ 1, 4 ProdHaftG).
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall sowie reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (§ 9 Abs. 3 AGB).
(4) Beweislastumkehr ausgeschlossen. Der Käufer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, für den Schaden sowie für das Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 280 BGB). Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung zu Lasten des Verkäufers ist ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – vorbehaltlich zwingender Sonderregelungen – zwölf (12) Monate ab Ablieferung der Ware (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) (§ 8 Abs. 8 AGB).
§ 6 Zahlungs- und Verrechnungslogik bei Rückabwicklung
(1) Grundsatz der Verrechnung. Alle aus genehmigten Rücknahmen oder Mängelrügen resultierenden Gutschriften werden – unabhängig von deren Rechtsgrund – automatisch auf bestehende offene Posten des Käufers angerechnet (§§ 387 ff. BGB). Eine Auszahlung in bar oder per Überweisung erfolgt nur, wenn keine offenen Forderungen bestehen und der Kontostand saldiert ist.
(2) Reihenfolge der Verrechnung. Die Verrechnung erfolgt nach kaufmännischer Fälligkeit in folgender Reihenfolge:
- I. auf fällige Hauptforderungen (Lieferungen, Leistungen),
- II. auf Zinsen und Nebenkosten,
- III. auf nachrangige oder noch nicht fällige Forderungen, soweit dies der ordnungsgemäßen Buchung dient (§ 366 Abs. 2 BGB analog).
(3) Skonto-, Bonus- und Rabattmechanik. Skonti, Preisnachlässe, Boni oder sonstige Vergütungsanreize gelten nur für fristgerecht und vollständig bezahlte Lieferungen (§ 4 Abs. 7 AGB). Befindet sich der Käufer bei Ausstellung einer Gutschrift oder im Zeitpunkt der Zahlung in Zahlungsverzug (§ 286 BGB), entfallen sämtliche Skonti und Boni rückwirkend. Bereits gewährte Preisnachlässe können nachträglich neutralisiert und mit der Gutschrift verrechnet werden.
(4) Steuerliche Behandlung der Gutschrift. Die Gutschrift erfolgt unter Anwendung der §§ 14, 14c, 17 UStG:
- a) Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen, soweit ein steuerbarer Rückumsatz entsteht;
- b) der Verkäufer ist berechtigt, den Steuerbetrag zu korrigieren, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert (§ 17 Abs. 1 UStG);
- c) der Käufer verpflichtet sich, entsprechende Korrekturen in seiner Vorsteueranmeldung vorzunehmen.
Im Zweifel gilt die elektronische Gutschrift im ERP-System als steuerrechtlich wirksames Abrechnungsdokument.
(5) Buchhalterische Aufbewahrung.Sämtliche Gutschriften, Rücklastschriften und Verrechnungsdokumente werden für zehn Jahre nach den Vorgaben der GoBD und des § 257 HGB elektronisch archiviert; der Käufer stimmt der digitalen Speicherung und revisionssicheren Verarbeitung zu (vgl. Datenschutzrichtlinie Ed & Bradley GmbH & Co. KG).
6.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen Forderungen der Ed & Bradley GmbH & Co. KG nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung
- a) unbestritten,
- b) rechtskräftig festgestellt oder
- c) vom Verkäufer schriftlich anerkannt wurde (§ 4 Abs. 8 AGB).
Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das nur zulässig ist, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Einwand in angemessenem Verhältnis zur Hauptforderung steht.
(2) Unzulässige Aufrechnung oder Zurückbehaltung gilt als Leistungsverweigerung ohne Rechtsgrund (§ 320 BGB analog) und berechtigt den Verkäufer, Lieferungen auszusetzen, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 321 BGB).
(3) Verrechnung über Vertragsgrenzen hinweg (Cross-Contract-Netting) ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Ein Kompensationsverbot besteht insbesondere gegenüber Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Käufers.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ausschließlich dem Käufer als Vertragspartner zu; Dritte (z. B. Abnehmer, Vertriebspartner) sind hiervon ausgeschlossen.
(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder strittiger Gegenforderungen gilt als wesentlicher Vertragsverstoß und kann eine Sperrung des Kundenkontos oder die sofortige Fälligstellung aller offenen Forderungen nach sich ziehen (§ 4 Abs. 9 AGB).
§ 7 Logistik, Gefahrübergang und Annahmeverzug
7.1 Gefahrübergang beim ursprünglichen Kauf (Lieferphase)
(1) Der Gefahrübergang erfolgt nach Maßgabe des § 447 Abs. 1 BGB (Versendungskauf). Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur, Kurier oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Sach- und Preisgefahr auf den Käufer über – unabhängig davon, ob die Transportkosten vom Käufer oder Verkäufer getragen werden (§ 5 Abs. 1 AGB).
(2) Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Lieferungen, bei denen Ed & Bradley aus Kulanz oder Marketinggründen „frei Haus“ liefert. Selbst in diesen Fällen handelt es sich rechtlich nicht um einen Fixkauf DDP, sondern um einen Versendungskauf, bei dem die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur übergeht. Die Kosten- und Gefahrtragung sind damit getrennt zu beurteilen:
- a) Kosten können vertraglich übernommen werden;
- b) Gefahr bleibt dispositiv bei § 447 BGB.
(3) Der Käufer trägt das Risiko von Transportschäden, Fehlmengen oder Verlust ab Übergabe an den Transporteur. Er hat die Ware daher unverzüglich auf äußere Beschädigungen zu prüfen (§ 377 HGB) und etwaige Transportschäden unmittelbar gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen (§§ 438, 451 f. HGB).
(4) Wird die Abnahme oder Entgegennahme der Lieferung durch Umstände im Verantwortungsbereich des Käufers verzögert, geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über (§ 446 BGB analog).
(5) Soweit eine Transportversicherung abgeschlossen wird, geschieht dies auf Rechnung und Risiko des Käufers, es sei denn, ausdrücklich anders vereinbart (§ 5 Abs. 3 AGB).
7.2 Rücksendungen im Kulanz- oder Sonderfall (Rücklaufphase)
(1) Bei genehmigten Rücksendungen im Rahmen der Kulanz- oder Sonderrücknahme gilt § 447 BGB analog: Die Transport-, Verlust- und Beschädigungsgefahr verbleibt bis zur tatsächlichen Übernahme und Bestätigung des Wareneingangs am Sitz des Verkäufers vollumfänglich beim Käufer. Erst mit schriftlicher Annahmebestätigung durch Ed & Bradley ist die Gefahrübertragung abgeschlossen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Rücksendung ordnungsgemäß, transportsicher und unter Beachtung aller einschlägigen Gefahrgut-, Hygiene- und Verpackungsvorschriften (ADR, GGVSEB, ProdSG, CLP-VO, LMIV, HACCP) vorzunehmen. Für nicht ordnungsgemäß verpackte oder etikettierte Rücksendungen haftet der Käufer verschuldensunabhängig für alle daraus entstehenden Schäden (§§ 280 Abs. 1, 278 BGB).
(3) Annahmeverzug des Käufers. Verweigert oder verzögert der Käufer die Abnahme ordnungsgemäß angebotener Ware, tritt Annahmeverzug (§ 293 BGB) ein. Die Rechtsfolgen:
- a) Gefahr geht auf den Käufer über (§ 300 Abs. 2 BGB),
- b) Verkäufer darf die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder versichern (§ 304 BGB),
- c) zusätzlich können Verzugszinsen und Lagerkosten berechnet werden (§ 288 BGB i.V.m. § 5 Abs. 6 AGB).
(4) Nichtannahme von Rücknahmen. Rücksendungen ohne gültige RMA-Nummer oder außerhalb der vereinbarten Frist werden nicht angenommen; die Gefahr verbleibt bis zur Rückholung beim Käufer. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Rückabholung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu entsorgen oder zu verwerten (§ 383 Abs. 3 HGB analog).
(5) Transportpflichten bei DDP-Freigaben. Selbst bei im Einzelfall vereinbartem „Delivered Duty Paid (DDP)“-Rückversand trägt der Käufer bis zur unterschriebenen Übernahmebestätigung das Transportrisiko. Die DDP-Klausel ändert nicht den gesetzlichen Gefahrübergang, sondern regelt lediglich die Kostentragung (§ 5 Abs. 2 AGB).
(6) Lager- und Aufbewahrungsrisiko. Kommt es zu einer Rücknahmeverzögerung durch den Käufer oder dessen Spediteur, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen eine Gefahrstoff- oder Hygiene Sonderlagerung vornehmen. Die entstehenden Kosten (Temperaturführung, Dokumentation, Versicherung) werden dem Käufer pauschal oder nach Aufwand berechnet (§ 315 BGB).
§ 8 Dokumentations- und Compliance-Anforderungen
8.1 Erhöhte Nachweispflichten für produktkritische Rückläufe
(1) Für alle produktkritischen Rückläufe – insbesondere Gefahrgut, Chemikalien, nikotinhaltige Liquids, CBD-/CanG-Produkte, Lebensmittel, Aromen oder sonstige Stoffe mit sicherheitsrelevanter Kennzeichnung – gelten erhöhte Nachweispflichten. Der Käufer hat dem Rücknahmeantrag zwingend beizufügen:
- a) Chargen- und Seriennummern,
- b) COA (Certificate of Analysis) oder Produktionsfreigabeprotokoll,
- c) aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDS) nach Art. 31 ff. REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006,
- d) Verpackungs- und Etikettierungsnachweis nach CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008,
- e) Identitäts- und Rückverfolgbarkeitsnachweis (Batch-Tracking, Lieferkette),
- f) Identitäts- und Rückverfolgbarkeitsnachweis (Batch-Tracking, Lieferkette),
- g) ggf. Temperaturlogging / Transportnachweis (bei temperatursensiblen Produkten).
(2) Diese Dokumentationspflicht dient der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen aus:
- a) §§ 3, 6 ProdSG (Pflichten des Inverkehrbringers, Nachweisführung über sichere Produkte),
- b) Art. 3 ff. CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung gefährlicher Stoffe),
- c) § 8 ChemG,
- d) §§ 5, 9, 25 TabakerzG und § 7 TabakerzV,
- e) Art. 18 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 (Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln),
- f) § 11 ProdHaftG (Dokumentationspflichten zur Haftungsabwehr),
- g) §§ 239, 257 HGB (Aufbewahrungspflichten für Handelsunterlagen).
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer übermittelten Dokumente auf formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen. Unvollständige, widersprüchliche oder manipulierte Dokumentationen gelten als Nichtnachweis, wodurch der Rücknahmeanspruch automatisch entfällt (§ 242 BGB analog).
(4) Sämtliche eingereichten und internen Rücklaufdokumente werden in einem digitalen Audit-Trail revisionssicher archiviert (GoBD-konform, Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre). Der Käufer erkennt diese elektronische Speicherung als Beweisführung im Sinne des § 371a ZPO an.
(5) Bei Gefahrgut- oder chemischen Rückläufen ist zusätzlich ein Gefahrgut
Beförderungsschein (ADR-Begleitpapier) einzureichen; ohne diesen erfolgt keine Annahme.
8.2 Ablehnung nicht-konformer Rückläufe und Kostentragung
(1) Nicht-konforme Rückläufe – insbesondere solche mit
- a) fehlender oder unleserlicher Kennzeichnung,
- b) beschädigter, verschmutzter oder geöffneter Originalverpackung,
- c) fehlender oder fehlerhafter ADR-konformer Verpackung oder
- d) Verstoß gegen Gefahrgut-, Hygiene- oder CLP-Vorschriften – werden ausnahmslos abgelehnt.
(2) Die Ablehnung erfolgt schriftlich mit Begründung. Abgelehnte Ware verbleibt auf Risiko und Kosten des Käufers, einschließlich:
- a) Transport-, Lager- und Entsorgungskosten,
- b) Entsorgungs- oder Reinigungsgebühren (gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen),
- c) eventuelle behördliche Kosten (z. B. Zoll-, Chemikalien- oder Gesundheitsaufsicht).
(3) Verstöße gegen ADR/GGVSEB-Vorgaben können als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach §§ 37 ff. GefStoffV und § 10 GGVSEB geahndet werden. In solchen Fällen haftet der Käufer allein für sämtliche Bußgelder, Verwaltungs- und Schadenskosten, und stellt den Verkäufer hiervon vollumfänglich frei (§ 257 BGB).
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, nicht konforme, kontaminierte oder gefährliche Rücksendungen
- a) zu verweigern,
- b) auf Kosten des Käufers sachgerecht zu entsorgen, oder
- c) den Vorfall an die zuständige Behörde gemäß § 6 ProdSG zu melden (Produktsicherheits- und Marktüberwachungsanzeige).
(5) Diese Rechte bestehen kumulativ zu den Regelungen in § 5 Abs. 4 AGB (Gefahrgutlogistik) und § 7 AGB (produktgruppenbezogene Beschränkungen).
(6) Sofern die Rücknahme aus Compliance-Gründen verweigert wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung, Gutschrift oder Ersatzlieferung, unabhängig vom Warenwert oder sonstigen Kulanzregelungen.
§ 9 Verhältnis zu Eigentumsvorbehalt / Kreditschutz
9.1 Eigentumsvorbehalt und Gutschriftwirkung
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (§ 449 Abs. 1 BGB, § 6 AGB). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Nebenforderungen (Transport, Verpackung, Zinsen, Bearbeitungsgebühren) sowie auf alle zukünftigen oder bedingten Forderungen aus Folgegeschäften (sog. erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(2) Rücknahmen, Rücksendungen oder Gutschriften – gleich aus welchem Grund – ändern am bestehenden Eigentumsvorbehalt nichts, solange keine endgültige, unbedingte Gutschrift erteilt und im ERP-System verbucht wurde.
Bis zur endgültigen Verrechnung bleibt das Eigentum im Besitz des Verkäufers, auch wenn die Ware physisch zurückgelangt ist. Eine bloße Annahme der Rücksendung stellt keine Eigentumsrückübertragung dar (§§ 133, 157 BGB).
(3) Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und Auftrag des Verkäufers (§ 950 BGB analog). Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum (§ 947 ff. BGB), überträgt er seinen Miteigentumsanteil bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer.
(4) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer die daraus entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an den Verkäufer ab (§ 398 BGB). Diese Abtretung dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern, gegen Untergang, Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken auf eigene Kosten angemessen zu versichern und den Verkäufer auf Verlangen jederzeit über den Bestand sowie den Versicherungsstatus der Vorbehaltsware schriftlich zu informieren.
9.2 Kreditschutz, Bonitätsverschlechterung und Leistungsverweigerungsrecht
(1) Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein oder wird eine solche nach Vertragsschluss erkennbar (z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Vollstreckungsmaßnahmen, Antrag auf Insolvenz, Auskunft der Wirtschaftsauskunftei), ist der Verkäufer gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) berechtigt,
- a) noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten,
- b) bereits bestätigte Aufträge auszusetzen, oder
- c) die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung fortzuführen.
(2) Wird die verlangte Sicherheit nicht binnen angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGBvom Vertrag zurücktreten oder bestehende Lieferverträge mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen.
(3) Die Rechte aus § 321 BGB bestehen neben den Rechten aus den AGB, insbesondere:
- a) § 4 AGB (Zahlungsverzug, Fälligstellung offener Posten, Ausschluss von Skonti/Boni),
- b) § 6 AGB (Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte).
(4) Der Verkäufer ist zudem berechtigt, bei erkennbaren Bonitätsrisiken die Kreditlinie oder Zahlungsziele jederzeit zu widerrufen, Bestellungen nur gegen Vorkasse anzunehmen oder Einzug per SEPA-Mandat zu verlangen.
(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gelten die Rechte aus §§ 47, 48 InsO (Aussonderung und Absonderung). Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Abtretung der Erlöse zu verlangen. Etwaige Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede drohende oder eingetretene Insolvenz, jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung des Sicherungseigentums zu informieren. Unterlässt er diese Mitteilung, kann dies als pflichtwidriges Verhalten i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB gewertet werden.
§ 10 Schlussbestimmungen zur Widerrufs-/Rücknahmesystematik
10.1 Rangfolge und Vorrang individueller Vereinbarungen
(1) Diese Widerrufs- / Rücknahmeklausel ist integraler Bestandteil der B2B-Vertragsarchitektur der Ed & Bradley GmbH & Co. KG und konkretisiert die allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß § 1 Abs. 4 AGB. Sie regelt als Spezialbestimmung sämtliche Fragen der Rücktritts-, Storno- und Rücknahmerechte und geht damit abweichenden Regelungen in allgemeinen Liefer- oder Zahlungsbedingungen nachrangig vor, sofern diese denselben Sachverhalt betreffen (Prinzip: lex specialis derogat legi generali).
(2) Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Rücknahmeregelung und einer individuell getroffenen Vereinbarung in Text- oder Schriftform (§§ 126 ff. BGB) hat die individuelle Regelung Vorrang (§ 305b BGB).
Individuelle Abreden sind dabei alle ausdrücklich und wechselseitig bestätigten Vereinbarungen, die nachweislich vor oder bei Vertragsschluss getroffen wurden.
(3) Diese Klausel ist nicht isoliert anwendbar, sondern wirkt in systematischer Verknüpfung mit:
- a) § 1 AGB (Geltungsbereich, B2B-Exklusivität),
- b) § 4 AGB (Zahlung, Aufrechnung, Sicherheiten),
- c) § 5 AGB (Lieferung, Gefahrübergang),
- d) § 6 AGB (Eigentumsvorbehalt),
- e) § 7 AGB (Produktgruppen- und Compliance-Restriktionen),
- f) § 8 AGB (Gewährleistung, Mängelrüge),
- g) § 9 AGB (Haftung).
Die Rangfolge entspricht dem unternehmensinternen Vertragsrahmenplan: Individualabrede > Produktgruppenvereinbarung > Rücknahme-/Widerrufssystematik > AGB > dispositives Recht.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Rücknahmeklausel bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB) und werden mit Veröffentlichung auf den offiziellen Kommunikationskanälen der Ed & Bradley GmbH & Co. KG Bestandteil aller nachfolgenden Verträge, sofern der Vertragspartner nicht binnen 14 Tagen nach Kenntniserlangung schriftlich widerspricht.
10.2 Teilunwirksamkeit / Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Widerrufs- oder Rücknahmeklausel ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB).
(2) Anstelle der unwirksamen Regelung gilt automatisch dasjenige dispositive Gesetzesrecht, das dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung am nächsten kommt (§ 306 Abs. 2 BGB).
Soweit kein dispositives Recht eingreift, ist die Regelung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen (§ 157 BGB) in rechtlich zulässiger Weise anzupassen, um den ursprünglichen Zweck zu erhalten (geltungserhaltende Reduktion).
(3) Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken: Sie sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so zu schließen, dass der ursprüngliche Rechts- und Risikogedanke dieser Rücknahmesystematik gewahrt bleibt.
(4) Die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen; es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gemäß § 11 AGB der Sitz des Verkäufers in 85399 Hallbergmoos, soweit gesetzlich zulässig.